Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Delta Controls Germany GmbH – nachfolgend „DELTA“ genannt – bestehen aus

  • den Allgemeinen Bedingungen, Teil A,
  • den Besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil B, und
  • den Besonderen Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Software, Teil C.

Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt. Die AGB gelten für alle Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, aufgrund welcher DELTA Lieferungen und/oder Leistungen – diese Lieferungen und/oder Leistungen nachfolgend zusammengefasst „Leistungen“ genannt – gegenüber ihrem Vertragspartner – dieser nachfolgend „Besteller“ genannt – erbringt. Die vorliegenden AGB gelten jedoch nicht für die Durchführung von Arbeiten, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird, und nicht für die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Bau und/oder Anlagenteile. Für diese vorgenannten Arbeiten und Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen der Delta Controls Germany.

TEIL A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH, KEINE GELTUNG ANDERWEITIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1 Die Regelungen des Teils A gelten, soweit nicht in den Teilen B oder C anderweitige Regelungen getroffen werden.

1.2 Für den in der Einleitung benannten Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen der DELTA gelten ausschließlich diese. Im Übrigen gelten ausschließlich die vorliegenden AGB und ggf. weitere Geschäftsbedingungen von DELTA, soweit diese mit dem Besteller vereinbart sind. Abweichende Einkaufsbedingungen und/oder sonstige Geschäfts-bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme von DELTA nicht Vertragsinhalt, auch wenn DELTA nicht widerspricht. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Die AGB gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn auf sie nicht noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wurde und sie im Einzelfall nicht noch einmal dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag beigelegt sein sollten.

2. ÄNDERUNGEN DER AGB

2.1 DELTA ist berechtigt, die AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.

2.2 Über Änderungen der AGB wird DELTA den Besteller mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Besteller kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Besteller die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.

2.3 Bei der vorgenannten Mitteilung weist DELTA auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.

3. ANGEBOTE VON DELTA

3.1 Allgemeine Darstellungen der Leistungen von DELTA (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.

3.2 DELTA behält sich an sämtlichen dieser Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von DELTA zugänglich machen.

3.3 An Angebote und Angebotspreise hält sich DELTA für die Dauer von 12 Wochen gebunden. Offensichtliche Schreib- und/oder Rechenfehler können von DELTA auch nachträglich korrigiert werden.

4. LAUFZEIT VON VERTRÄGEN

4.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z. B. Wartung von Komponenten, Pflege von Software, Software Subscription oder Software-as-a-Service) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Mit Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um Verlängerungsperioden von jeweils 12 Monaten, soweit er nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt wurde.

4.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für DELTA insbesondere dann vor, wenn der Besteller trotz Mahnung seine Zahlungs-pflichten verletzt.

5. PREISE UND PREISVORBEHALT; ZURÜCKBEHALTUNG UND AUFRECHNUNG

5.1 Die Angebotspreise verstehen sich rein netto ohne jeweils gültige Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage. Bei Lieferungen gelten sie ab Werk.

5.2 Teillieferungen und -leistungen können gesondert fakturiert werden.

5.3 Der Angebotspreis hat nur bei einer Gesamtvergabe der angebotenen Leistungen Gültigkeit. Bei teilweiser Vergabe oder Teillieferungen behält sich DELTA Preisänderungen vor.

5.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

6.1 Bei Lieferungen ist DELTA berechtigt, am Tag der Lieferung Rechnung zu legen, bei Vorausrechnungen am Tag der Bestellung der Ware. Im Übrigen stellt DELTA mangels abweichender Vereinbarung ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:

  • bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
  • bei wiederkehrender Vergütung: im Voraus zum vereinbarten Abrechnungszeitraum (z. B. monatlich oder jährlich);

6.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann DELTA – ohne Aufgabe etwaiger weiterer zustehender Rechte und Ansprüche –Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers – auch aus anderen Verträgen mit DELTA – werden sämtliche ausstehenden Forderungen von DELTA gegen den Besteller sofort zur Zahlung fällig.

6.4 Nach Überschreiten der Zahlungstermine ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von DELTA gelieferten Waren weiter zu bearbeiten, mit anderen Gegen-ständen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern.

6.5 Nach Überschreiten der Zahlungstermine ist DELTA weiter nach Mahnung berechtigt, noch offenstehende Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen. Das gilt auch für offenstehende Leistungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Besteller.

6.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch DELTA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich und schriftlich erklärt.

7. LIEFERUNG

7.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Leinfelden-Echterdingen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für Teillieferungen, zu denen DELTA – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – berechtigt ist.

7.2 Verpackung wird zusätzlich berechnet. Der Nachweis einwandfreier Verpackung gilt als geführt, sofern die Ware durch den Spediteur oder Frachtführer unbeanstandet abgenommen worden ist. Dem Besteller steht der Gegenbeweis offen. Soweit DELTA nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten der Rücknahme der verwendeten Verpackung. Nimmt DELTA ordnungsgemäß gelieferte Ware zurück, so ist DELTA berechtigt, für den entstehenden Aufwand eine angemessene Verwaltungspauschale in Rechnung zu stellen.

7.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt, eine pflichtgemäße Warendisposition von DELTA vorausgesetzt, vorbehalten. DELTA wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DELTA gegenüber dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum von DELTA. Dies gilt auch bei Kontokorrentforderungen.

8.2 Sämtliche dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden und seinerseits ebenfalls durch Eigentumsvorbehalt zu sichernden Forderungen werden hiermit im Voraus an DELTA abgetreten. Die Abtretung erfolgt bis zur Höhe der von DELTA gegenüber dem Besteller berechneten Forderung in Bezug auf die weiterveräußerte Vorbehaltsware. DELTA nimmt die Abtretung hiermit an. Unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Besteller berechtigt, die Forderungen für DELTA einzuziehen.
Er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch anderweitige Abtretung, zu verfügen. Über bereits bestehende oder beabsichtigte Globalabtretung hat der Besteller DELTA unverzüglich zu informieren. Von einer Selbsteinziehung der Forderungen und Offenlegung der Abtretung wird DELTA solange Abstand nehmen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.

8.3 Ist DELTA zur Rückforderung der Waren berechtigt und ist eine Weiterveräußerung der Waren bereits erfolgt, ist der Besteller verpflichtet, die Namen der Käufer und den Umfang der Kaufverträge offenzulegen und Abschriften des maßgeblichen Schriftverkehrs zu übersenden, damit DELTA seine Rechte gegenüber dem Käufer wahrnehmen kann. Der Käufer ist vom Besteller unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt und die Abtretung der Forderungen zu informieren. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren.

8.4 Falls der realisierbare Wert aller DELTA gegebenen Sicherheiten, insbesondere nicht nur im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, nicht nur kurzzeitig die Deckungsgrenze, d.h. den Wert der zu besichernden Forderung von DELTA, um mehr als 25% übersteigt, verpflichtet sich DELTA, Sicherheiten nach Wahl von DELTA freizugeben und zwar in Höhe des Betrages, um den die Deckungsgrenze zzgl. 25% überschritten wird. Auf berechtigte Belange des Bestellers wird DELTA Rücksicht nehmen.

9. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES BESTELLERS

9.1 Der Besteller unterstützt DELTA bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Besteller zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für DELTA kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Besteller, soweit erforderlich und ihm zumutbar,

  • rechtzeitig alle von DELTA zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen über-mitteln,
  • etwaig im Rahmen der Leistungserbringung von ihm festgestellte Fehler, Störungen, Probleme etc. DELTA unverzüglich mitteilen,
  • bei der Leistungserbringung bei dem Besteller vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen,
  • DELTA bzw. den von DELTA Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten den kontinuierlichen Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen,
  • etwaig erforderliche Datensicherungen vornehmen und
  • seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit DELTA bzw. deren Beauftragten anhalten. Weitere Mitwirkungsleistungen des Bestellers sind ggf. im Angebot bezeichnet.

9.2 Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Besteller DELTA diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen.

10. BEISTELLUNGEN DES BESTELLERS

10.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Bestellers (z. B. Unterlagen, Daten oder Software) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für DELTA kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellungen ist jeweils der Geschäftssitz von DELTA, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

10.2 Für die Beistellungen ist allein der Besteller verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht) verstoßen.

10.3 Soweit Beistellungen des Bestellers urheberrechtlich oder über andere Schutzstatuten wie z.B. das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Besteller DELTA das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei dem Besteller bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.

11. RECHTE DES BESTELLERS BEI MÄNGELN

11.1 Im Falle berechtigter Mängel werden unentgeltlich Ersatz- bzw. Neuteile geliefert, wobei jedoch weitergehende Rechte ausdrücklich ausgeschlossen werden, insbesondere Ansprüche nach § 439 Abs. 3 BGB sowie §445a Abs. 3 BGB.

11.2 Sofern DELTA gegenüber dem Besteller zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Besteller die Mängel jeweils unverzüglich zu melden und möglichst präzise zu beschreiben.

11.3 Soweit die vereinbarten Leistungen mietvertraglichem Mängelrecht unterliegen (z. B. bei Software-as-a-Service), gilt dieses mit folgender Maßgabe: Das Kündigungsrecht des Bestellers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Unbeschadet der Ziffer 12 ist weiter die verschuldensunabhängige Haftung von DELTA nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.

11.4 Im Übrigen wird DELTA im Falle der gesetzlichen Mängelhaftung die hiernach erforderlichen Maßnahmen durchführen, wobei das Wahlrecht zwischen den etwaig gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen bei DELTA liegt. Hierfür hat der Besteller DELTA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und dafür auf seine Kosten zu sorgen, dass DELTA uneingeschränkten Zugang zu den (ggf. mangelhaften) Teilen so erhält, dass eine Überprüfung und Bearbeitung möglich ist. Der Besteller ist zur Selbstvornahme nicht berechtigt, es sei denn, dies ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zwingend erforderlich. In einem solchen Fall ist DELTA sofort zu verständigen.

12. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

12.1 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von DELTA nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von DELTA nach den folgenden Bestimmungen.

12.2 DELTA haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

12.3 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch DELTA bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet DELTA unbeschränkt.

12.4 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von DELTA auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

12.5 Im Falle einer Haftung von DELTA nach dem vorstehenden Absatz 12.4 ist diese Haftung der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. EUR 250.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 500.000,- begrenzt. DELTA geht davon aus, dass die vorstehende summenmäßige Haftungsbegrenzung der Höhe nach ausreichend ist, um im Schadensfall den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte dem Besteller diese Haftungsbegrenzung zur Abdeckung des typischerweise vorhersehbaren Schadens als unzureichend erscheinen, so hat der Besteller DELTA darauf hinzuweisen, damit eine Absicherung gegen ein eventuell höheres Haftungs-risiko erfolgen kann.

12.6 Die Haftung für Datenverlust bzw. Datenvernichtung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Besteller eingetreten wäre.

12.7 Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

12.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Angestellten von DELTA.

12.9 Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen bei Lieferungen verjähren in zwölf Monaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.10 DELTA weist darauf hin, dass Wartungsarbeiten an bestehenden Systemen auch bei ordnungsgemäßer Durchführung, z.B. im Falle einer notwendigen Spannungsunterbrechung, Schäden an der zu wartenden Gesamtanlage hervorrufen können. DELTA übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die infolge ordnungsgemäß durchgeführter Wartungs-, Instandhaltungs- bzw. Instand-setzungsarbeiten oder Programmierungsarbeiten von Hard- und Software entstehen.

13. VERTRAULICHKEIT; DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

13.1 Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der organisatorischen und technischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „Vertrauliche Informationen“ genannt. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse darstellen.

13.2 Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.

13.3 Soweit DELTA für den Besteller eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikel 28 DSGVO durchführt, schließen die Parteien eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.

13.4 Sofern DELTA sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Leistungen Dritter bedient, ist DELTA berechtigt, vertrauliche Informationen und Daten des Bestellers gegenüber diesen Dritten offen zu legen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. DELTA wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vertraulichen Informationen und Daten verpflichten.

13.5 DELTA ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen und von Daten des Bestellers berechtigt, soweit DELTA hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anord-nungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

14. ZUSENDUNG ELEKTRONISCHER POST

DELTA verwendet die im Rahmen der Auftragserteilung vom Besteller erhaltenen E-Mail-Adresse(n) auch dazu, den Besteller per E-Mail über aktuelle Informationen und Angebote zu informieren. Der Besteller hat gemäß § 7 Abs. 3 UWG jederzeit das Recht, der Verwendungen der E-Mail-Adresse(n) zu diesen Zwecken zu widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch ist per E-Mail zu richten an sales@deltacontrols.de.

15. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DELTA und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz von DELTA örtlich und sachlich zuständige Gericht. DELTA ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

15.3 Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz von DELTA.

TEIL B – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN

16. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN

Die Regelungen des Teils B gelten nur für Werkleistungen, für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

17. ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN

17.1 DELTA wird dem Besteller die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder E-Mail mitteilen. Der Besteller wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.

17.2 DELTA ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Bestellers durch DELTA bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß der vereinbarten Stunden bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils gültigen Preisliste von DELTA.

17.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.

17.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung von dem Besteller an DELTA gemeldete und abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird DELTA innerhalb einer angemessenen Frist beheben, sofern nicht DELTA nach den gesetzlichen Maßgaben hiervon befreit oder zur Verweigerung der Mangelbehebung berechtigt ist (z. B. weil die Behebung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist). Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder DELTA nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel i. S. d. § 640 BGB handelt.

17.5 Erklärt bzw. bestätigt der Besteller bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziffer 16.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist DELTA berechtigt das Vorhandensein von abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Besteller diese produktiv einsetzt.

17.6 DELTA kann die Abnahme von Teilergebnissen (z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 16 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

18. NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN

18.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Besteller an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für betriebliche Zwecke.

18.2 Die Nutzungsrechtseinräumung zu Gunsten des Bestellers nach Ziffer 18.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an DELTA.

18.3 Alle nicht ausdrücklich dem Besteller eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeits-ergebnissen bleiben bei DELTA. Insbesondere hat DELTA das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Methoden, Verfahrensweisen, Softwareentwicklungen, Know-how, Vorgehensweisen uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.

19. INBETRIEBNAHME VON ANLAGEN

19.1 Hat DELTA (z. B. Regel-) Anlagen in Betrieb zu nehmen, so sind von dem Besteller die erforderlichen Betriebsmittel (Warmwasser, Kaltwasser, Warm-/Kaltluft, Dampf, Strom, Datenleitungen, -übertragungsstrecken etc.) in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

19.2 Die Inbetriebnahme muss mit angemessener Frist bei DELTA angemeldet sein. Bei der Inbetriebnahme müssen mit der Anlage vertraute Mitarbeiter des Bestellers sowie ein Mitarbeiter des mit der Verdrahtung beauftragten Elektrounternehmens zugegen sein. Die Zugänglichkeit der in Betrieb zu nehmenden Geräte muss durch den Besteller gewährleistet werden.

19.3 Liegt die Gerätemontage und -installation nicht im vereinbarten Auftragsumfang von DELTA, so hat der Besteller die Montage und Verkabelung von Feldgeräten sowie den Anschluss der Geräte im Schaltschrank rechtzeitig sicherzustellen.

TEIL C – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZURVERFÜGUNGSTELLUNG VON SOFTWARE

20. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN

  • Die Regelungen des Teils C gelten nur, soweit DELTA dem Besteller Softwareprogramme und ggf. zugehöriges Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software“ genannt – entweder
    zur Nutzung überlässt (z. B. auf Datenträger oder per Download) oder
  • anderweit zur Nutzung zur Verfügung stellt (z. B. über das Internet als Software-as-a-Service), und für diese Fälle vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

21. ZUSÄTZLICHE LIZENZBESTIMMUNGEN

Für einzelne Softwareprodukte können neben diesen AGB auch spezielle Software-Lizenzbestimmungen gelten, deren Geltung DELTA dem Besteller in diesem Fall jeweils anzeigen wird. Soweit sich aus den Software Lizenzbestimmungen nicht etwas anderes ergibt, gelten diese ergänzend und erweiternd zu den vorliegenden AGB.

22. UMFANG UND GRENZEN DES NUTZUNGSRECHTS

22.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Besteller ein einfaches, nicht-ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software zu eigenen internen Zwecken.

22.2 Der Besteller darf die ihm überlassene Software ausschließlich auf dem hierfür bestimmten System nutzen. Eine Nutzung auf weiteren Systemen ist untersagt und bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung.

22.3 Soweit nicht aufgrund der vorstehenden Rechtegewährung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ausdrücklich erlaubt, ist dem Kunden jegliche Verbreitung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung, Disassemblierung, jegliches Descrambling sowie jegliche sonstige Bearbeitung der Software untersagt.

22.4 Die Verbindung der Software mit Softwareprogrammen Dritter sowie die Erteilung von Unterlizenzen sind dem Besteller nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit DELTA erlaubt.

22.5 Die durch diese AGB an der Software eingeräumten Nutzungsrechte sind bei überlassener Software auf den Objektcode der Software beschränkt, bei Software-as-a-Service auf die Nutzung der Software über das Internet. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht in keinem Fall.

22.6 Soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt, verbleiben alle sonstigen Rechte an Software und Dokumentation, insbesondere das Eigentumsrecht, bei DELTA.

23. AKTUALISIERUNGEN DER SOFTWARE

23.1 Der Besteller wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Software Anpassungen, Weiterentwicklungen und/oder sonstigen Aktualisierungen unterliegen kann. DELTA ist berechtigt, derartige Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen und darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen die Aktualisierungen dem Besteller angeboten werden. Ein Anspruch des Bestellers auf den Erhalt von Aktualisierungen besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich derartiges vereinbart ist oder durch zwingende gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Soweit DELTA dem Besteller Aktualisierungen unentgeltlich anbietet, wird der Besteller diese auf Wunsch von DELTA übernehmen und installieren, soweit dem Besteller dies nicht unzumutbar.

AGB der Delta Controls Germany GmbH, Stand 01.Juli 2019